Grundglücklich

Mit Purholzhaus

So werden Sie grundglücklich!

Die Immobilienexperten von Purholzhaus unterstützen Sie als Grundeigentümer dabei, das Beste aus Ihrer Liegenschaft herauszuholen.

Eigener Grund und Boden ist Gold wert – leider aber nur auf dem Papier

Denn solange eine Liegenschaft nicht bebaut und bewirtschaftet wird wirft sie keine Erträge ab, vielmehr verschenkt der Besitzer jedes Jahr bares Geld. Und nicht nur das: Dank Grundsteuern und sonstiger Verpflichtungen zahlt er sogar noch jährlich drauf!

Das muss nicht sein. Mit Unterstützung der Purholzhaus finden Sie attraktive Möglichkeiten, das Beste aus Ihrem Grundstück herauszuholen und es zu einem richtigen Glücksstück zu machen! Und dazu müssen Sie es noch nicht einmal verkaufen.

Sichern Sie sich die Unterstützung eines erfahrenen Partners bei der Abwicklung! Durch Transparenz, Verlässlichkeit, Fairness inkl. einer hohen Kompetenz, Innovationskraft und einer professionellen Herangehensweise hilft Ihnen Purholzhaus das Beste aus Ihrem Grundstück herauszuholen. Werden Sie mit uns grundglücklich!

Herzlichst

Ihr Purholzhaus – Team

Mögliche Lösungen

Gesellschaft gründen

Verkleinern

Selbst bauen

Erbbaurecht

I. Verkaufen

Der Klassiker: Sie veräußern Ihre Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) an Purholzhaus.

Grundlos glücklich sein

Darum lohnt es sich:

• Klare Regelung und saubere Schnittstellen zwischen den Parteien.

• Hohe Sicherheit: Grundstückspreis wird im Vorfeld fixiert.

• Volle Flexibilität: Der erzielte Gewinn steht Ihnen uneingeschränkt zur freien Verfügung.

• Seriöser Partner.

II. Umtauschen

Die „Währungen“ sind hier Bauland gegen Wohnung – Sie können Ihre Liegenschaft veräußern, und das so erlöste Kapital in Wohnungseigentum investieren, welches auf Ihrer Liegenschaft errichtet wird.

von Grund auf flexibel

Beim „Umtausch“ gibt es zwei Varianten:

1. Käufermodell

Purholzhaus kauft die Liegenschaft, entwickelt ein Projekt und errichtet es. Sie haben dann das Wahlrecht/ Vorkaufsrecht für die entwickelten Wohnungen/ Gewerbeeinheiten. Dieses Modell funktioniert bei jeder Grundstücksgröße.

Darum lohnt es sich:

• Klare Regelung und saubere Schnittstellen zwischen den Parteien.

• Hohe Sicherheit: Sowohl Grundstückspreis als auch Abwicklung Wohnungs-/ Gewerbekauf können im Vorfeld fixiert werden.

Was es zu beachten gilt:

• Sie müssen sich nicht um die Entwicklung der Immobilen kümmern, da Purholzhaus alles erledigt und sich um Ihre Wünsche betreffend Ihrer Wohnung/ Gewerbeeinheit kümmert.

• Steuern: 1x fällig für Grundstücksverkauf und 1x fällig für Wohnung inkl. Grundstücksanteil (Grunderwerb + Grundbucheintragung); darüber hinaus gilt es je nach Abwicklung die Immobilienertragssteuer und Umsatzsteuer zu beachten.

• Purholzhaus organisiert den Betrieb der Immobilie über eine Hausverwaltung. Sie sind mir Ihrer Wohnung/ Gewerbeeinheit Teil der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

• Rendite durch laufende Erträge aus Vermietung möglich, bei Einsatz des Verkaufserlöses aus dem Grundstücks als Eigenkapital.


2. Bauherrenmodell

• Purholzhaus kauft das Grundstück nur anteilig, entwickelt das Projekt gemeinsam mit Ihnen und baut es anschließend als Generalunternehmer.

• Die Wohnungen/ Gewerbeeinheiten werden zwischen Ihnen und Purholzhaus anteilig aufgeteilt. Auch dieses Modell ist bei jeder Grundstücksgröße möglich. Der Aufwand ist allerdings erst mit mehreren Einheiten, die Sie übernehmen wollen, rentabel.

Darum lohnt es sich:

• Eine Einflussnahme des Grundstückseigentümers ist aufgrund des Miteigentums gegeben.

• Steuern: Für Wohnung/ Gewerbeeinheit inkl. Grundstücksanteil entfällt die Steuer (Grunderwerb + Grundbucheintragung); darüber hinaus gilt es je nach Abwicklung die Immobilienertragssteuer und Umsatzsteuer zu beachten.

Was es zu beachten gilt:

• Höherer Aufwand in der Entwicklung (Schnittstellen), da Projekt als Partner umgesetzt wird. • Purholzhaus organisiert den Betrieb der Immobilie über eine Hausverwaltung.

• Sie sind mit Ihrer Wohnung/ Gewerbeeinheit Teil der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

• Eine Einflussnahme auf die Renditeoptimierung ist aufgrund des Miteigentums gegeben.

• Die Entwicklung muss jedoch gleichzeitig für Purholzhaus und Sie funktionieren.

• Der Grundstückspreis kann im Vorfeld fixiert werden. • Der Wohnungspreis ist, abhängig von der Entwicklung, variabel.

III. Aufteilen

Nehmen Sie Ihre Chance in die Hand und entscheiden Sie sich für eine Grundstücksteilung (ggf. mit Option).

Entscheidungs Grund

Purholzhaus kauft das Grundstück nur anteilig und entwickelt zwei Projekte: eines für das von Purholzhaus erworbene Grundstück, das zweite in Ihrem Auftrag auf dem restlichen Grundstücksteil. Sollte die genaue Trennlinie hierbei vor der Projektierung nicht definiert werden können, wird eine Kaufoption über den Grundstücksteil vereinbart, den Purholzhaus übernehmen möchte. Die finale Trennlinie kann dann nach der Projektierung festgelegt werden. Sinnvoll ist dieses Modell erst ab Grundstücken mit zwei oder mehr Baukörpern, von denen Sie mindestens einen Baukörper in Ihr Eigentum übernehmen möchten.


Darum lohnt es sich:

• Schnittstellen in der Entwicklung beschränken sich auf gemeinsam genutzte Flächen wie Zufahrt, Tiefgarage oder Spielplatz.

• Einflussnahme: Ihre Immobilien und die Einheiten von Purholzhaus können grundsätzlich getrennt für die verschiedenen Bedürfnisse entwickelt werden.

• Steuern: Für Wohnung/ Gewerbeeinheit inkl. Grundstücksanteil entfällt die Steuer (Grunderwerb + Grundbucheintragung); darüber hinaus gilt es je nach Abwicklung die Immobilienertragssteuer und Umsatzsteuer zu beachten.

• Bis auf die gemeinsam genutzten Flächen, die über Dienstbarkeiten geregelt werden, gibt es keinerlei Schnittstellen im Betrieb. Sie können im Betrieb daher grundsätzlich selbst entscheiden.

• Ihre Immobilie kann hinsichtlich Größe und Ausstattung der Wohnungen/ Gewerbeeinheiten als Rendite-/ oder Eigentumsobjekt nach ihren Wünschen konzipiert und optimiert werden.


Was es zu beachten gilt:

• Der Grundstückspreis kann im Vorfeld fixiert werden.

• Der Wohnungspreis ist, abhängig von der Entwicklung, variabel, jedoch mit großer Einflussnahme.

• Nach der Baugenehmigung kann ein Fixpreis garantiert werden.

• Ein Teil des Grundstückserlöses wird in der Regel als Eigenkapital für den Bau Ihrer Immobilien benötigt.

IV. Eine Gesellschaft gründen

Sie bringen Ihre Liegenschaft in eine Gesellschaft ein, die Sie in der Regel zu gleichen Anteilen mit Purholzhaus halten.

Grundlage schaffen

Es erfolgt eine gemeinsame Projektentwicklung und Verwertung. Diese Möglichkeit ist erst bei großen Grundstücken sinnvoll, die evtl. bereits bebaut sind und zwischengenutzt werden sollen. Zudem ist es eine attraktive Möglichkeit für Investoren.


Darum lohnt es sich:

• Eigentümer partizipiert im Ausmaß seines Anteils direkt an der Gesamtrendite.

• Je nach Vereinbarung können Sie Einheiten, die Sie langfristig behalten wollen, nach Projektabschluss in der Gesellschaft belassen und Purholzhaus steigt aus der Gesellschaft aus. Somit können Sie Einheiten auch langfristig halten.

• Eine Einflussnahme des Grundstückseigentümers ist aufgrund des Miteigentums gegeben.

• Sicherheit: Der Grundstückspreis kann im Vorfeld fixiert werden. Anschließend tragen Sie die gesamte Chance aber auch das gesamte Risiko der Entwicklung mit.

Was es zu beachten gilt:

• Je nach Gestaltung brauchen Sie ausreichend Zeit, um sich in die Entwicklung als Partner einzubringen.

• Steuern: 1x fällig für gesamtes Grundstück bei Einbringung in Gesellschaft (Grunderwerb + Grundbucheintragung); darüber hinaus gilt es je nach Abwicklung die Immobilie- nertragssteuer und Umsatzsteuer zu beachten.

• Sicherheit: Der Grundstückspreis kann im Vorfeld fixiert werden. Anschließend trägt der Grundstückseigentümer allerdings auch das gesamte Risiko der Entwicklung und Verwertung mit.

• Einfluss im Betrieb abhängig vom geplanten Eigentum. 9 Einfluss auf Optimierung der Rendite abhängig vom geplanten Eigentum.

V. Verkleinern

Sie verkaufen Ihre bebaute Liegenschaft an Rhomberg und erwerben im Gegenzug eine Wohnung.

Beweggrund

Diese Wohnung kann von Purholzhaus oder einem Dritten stammen und ist regional frei wählbar


Darum lohnt es sich:

• Klare Regelung und saubere Schnittstellen zwischen den Parteien.

• Hohe Sicherheit: Sowohl Grundstückspreis als auch Wohnungspreis können im Vorfeld fixiert werden.

• Gewinn an Freiheit und Flexibilität: Eine Wohnung lässt sich leichter und günstiger pflegen und instand halten als ein Haus oder ein ganzes Grundstück.

Was es zu beachten gilt:

• Sie müssen sich nicht um die Entwicklung der Immobilen kümmern, da der Verkäufer in der Regel alles erledigt und sich um Ihre Wünsche betreffend Ihrer Wohnung/ Gewerbeeinheit kümmert.

• Steuern: 1x fällig für Grundstücksverkauf und 1x fällig für Wohnung inkl. Grundstücksanteil (Grunderwerb + Grundbucheintragung); darüber hinaus gilt es je nach Abwicklung die Immobilienertragssteuer und Umsatzsteuer zu beachten.

• In der Regel organisiert der Bauträger den Betrieb der Immobilie über eine Hausverwaltung. Sie sind mir Ihrer Wohnung/ Gewerbeeinheit Teil der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

VI. Selbst bauen

Purholzhaus entwickelt – als Dienstleistung für Sie – die Liegenschaft und realisiert das entwickelte Objekt im Totalunternehmerauftrag.

Lebensgrund

Darum lohnt es sich:

• Schnittstellen in der Entwicklung beschränken sich auf die Abstimmung der Wünsche, der Kosten etc.

• Einflussnahme: Das Objekt wird gemäß Ihren Wünschen umgesetzt.

• Volle Einflussnahme im Betrieb, da Sie auch alleiniger Eigentümer des Objekts sind.

• Ihre Immobilie kann hinsichtlich Größe und Ausstattung der Wohnungen/ Gewerbeeinheiten als Rendite-/ oder Eigentumsobjekt nach ihren Wünschen konzipiert und optimiert werden.

Was es zu beachten gilt:

• In der Regel benötigen Sie zusätzlich Eigenkapital für den Bau Ihrer Immobilie.

• Der Totalunternehmerpreis ist, abhängig von der Entwicklung, variabel, jedoch mit großer Einflussnahme. Nach der Baugenehmigung kann ein Fixpreis garantiert werden.

VII. Erbbaurecht

Wer sich den Traum vom Eigenheim erfüllen will, muss nicht nur viel Geld für den Hausbau an sich aufbringen. Auch Grund und Boden schlagen mit hohen Kosten zu Buche. Doch es geht auch günstiger – mit dem Erbbaurecht. In diesem Fall wird der Boden nämlich nur gepachtet und nicht gekauft. Besonders in hochpreisigen Ballungszentren ist das Erbbaurecht eine echte Alternative zum klassischen Grundstückskauf.

Rentengrund

Was genau versteht man unter dem Erbbaurecht?

Wird ein Grundstück im Erbbaurecht angeboten, so heißt das, dass das Recht eingeräumt wird, auf dem Grundstück zu bauen, ohne Eigentümer selbigens zu sein. Dieses Recht ist vererblich. Der Erbbaugeber (Eigentümer des Grundstücks) überlässt dem Erbbaunehmer (Bauherr) das Grundstück für einen zeitlich befristeten Rahmen. In der Regel werden Verträge im Erbbaurecht über 75 bis 99 Jahre abgeschlossen, so dass langfristige Planungssicherheit besteht. Für das eingeräumte Recht auf dem Grundstück zu bauen, zahlt der Erbbauberechtigte einen Erbbauzins.


Vorteile des Erbbaurechts

Der Erbbauzins ist steuerlich absetzbar, wenn das erbaute Haus nicht selbst bewohnt, sondern vermietet wird. Die Grundstückskosten beim Kauf eines Grundstücks hingegen ließen sich steuerlich nicht berücksichtigen. Auch ein Verkauf des Hauses ist möglich, muss allerdings mit dem Erbbaugeber abgesprochen werden. Er kann sein Veto in der Regel aber nur dann einlegen, wenn er nachweisen kann, dass der potenzielle Käufer den Erbbauzins nicht aufbringen kann. Der Käufer muss im Falle eines Verkaufs in den Erbbauvertrag eintreten – mit allen Rechten und Pflichten. Rein rechtlich gesehen sind das Grundstück und das Bauwerk voneinander getrennt.

Der Grundstückseigentümer profitiert davon, dass das Grundstück in seinem Besitz bleibt, so dass er aus eventuellen Wertsteigerungen seinen Nutzen ziehen kann. Für den Eigentümer sind natürlich weiterhin der Verkauf und das Vererben des Grundstücks möglich. Die regelmäßigen, zusätzlichen Einnahmen, die zudem grundbuchamtlich gesichert sind, sichern den Grundstückseigentümer finanziell ab. Zudem erhält er nach Ablauf der Erbbaulaufzeit das darauf befindliche Haus gegen Zahlung einer Entschädigung.

Auch der Erbbaunehmer profitiert, nicht nur davon, dass er das Gebäude besitzt, verkaufen, vermieten und vererben kann, sondern ebenso von eventuellen Wertsteigerungen. Nach Ablauf der Laufzeit für das Erbbaurecht muss der Grundstückseigentümer die Entschädigung nämlich auf den dann geltenden Verkehrswert des Gebäudes zahlen.


Wer bietet Grundstücke im Erbbaurecht an?

Vorwiegend bieten Kommunen, Kirchen oder Stiftungen Grundstücke im Erbbaurecht an. Seltener, aber in zunehmendem Maße sind es auch Unternehmen und private Investoren, die Grundstücke aufkaufen, um sie im Anschluss im Erbbaurecht wieder zu veräußern.


Der Erbbauzins: Günstiger als Hypothekenzinsen

Der Erbbauzins ist in aller Regel günstiger als der Zins für langfristige Hypothekendarlehen, also insgesamt günstiger als der Kauf des Grundstücks auf Kredit. Allerdings muss beachtet werden, dass man durch den Erbbauvertrag zeitlich länger gebunden ist, als durch ein Darlehen.

In der Regel fallen drei bis fünf Prozent der Grundstückskosten pro Jahr als Erbbauzins an. Es gibt aber Ausnahmen. Vor allem Kirchen als Erbbaugeber gewähren beispielsweise kinderreichen Familien attraktive Rabatte. Auch für behinderte Familienmitglieder und in einigen anderen Fällen sind Nachlässe möglich. Allerdings ist die Voraussetzung für das Erbbaurecht vom kirchlichen Träger, dass man Kirchenmitglied ist. Der Zinssatz wird häufig mit einer Anpassungsklausel versehen, die sich am Verbraucherpreisindex orientiert. Dadurch kann er im Laufe der Jahre fallen oder steigen.


Beispiel:

Erbbauzins = 4 %

Grundstückskosten = 150.000 Euro

Kosten für den Erbbauzins = 150.000 Euro * 4 % = 6.000 Euro pro Jahr


Erbbaurechtsvertrag wird abgeschlossen

Damit beide Parteien im Erbbaurecht auf der sicheren Seite sind, wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen. In diesem muss detailliert erläutert werden, wie das Grundstück zu bebauen ist. Das kann die Beschreibung eines Einfamilienhauses, eines Mietshauses oder eines Reihenhauses sein. Während der Laufzeit ist der Erbbaurechtsvertrag unkündbar – und zwar von beiden Parteien. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Heimfall eintritt.

Dieser ist gegeben, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück nicht in einer vorher festgelegten Frist bebaut bzw. mit seinen Zinszahlungen über längere Zeit im Rückstand ist (mindestens zwei Jahre). Ebenfalls erfolgt der Heimfall, wenn der Erbbauberechtigte seinen Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht nachkommt. Außerdem kann der Heimfall eintreten, wenn der Erbbaugeber dringenden Eigenbedarf anmeldet, dies muss jedoch explizit so im Vertrag vereinbart werden.

In den letzten Fällen ist der Erbbauberechtigte allerdings für den Verlust des bereits gebauten Hauses zu entschädigen. Hier legt der Gesetzgeber zwei Drittel des Verkehrswerts der Immobilie fest, die als Entschädigung gezahlt werden muss. Diese Entschädigung muss an den Bauherrn bzw. dessen Erben auch dann gezahlt werden, wenn der reguläre Vertragszeitraum abgelaufen ist und Grundstück und Haus an den Erbbaugeber zurückfallen.

Beispiel:

Der Erbbauberechtigte hat das oben genannte Grundstück für 99 Jahre im Erbbaurecht für sich beansprucht. Als er jedoch zwei Jahre lang seine Erbbauzinsen nicht zahlte, fällt das Grundstück samt dem Haus an den Grundstückseigentümer zurück (Heimfall). Das Haus, das sich darauf befindet, hat einen Verkehrswert von 200.000 Euro. Für dieses erhält der Erbbauberechtigte eine Entschädigung:

Entschädigung = 2/3 des Verkehrswerts

(200.000 Euro / 3) * 2 = 133.333,33 Euro


Formale Vorschriften zum Erbbaurechtsvertrag

Der Erbbaurechtsvertrag in Deutschland wird grundsätzlich vor dem Notar abgeschlossen. Er muss anschließend in das so genannte Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Dieses stellt ein eigenes Grundbuchblatt im regulären Grundbuch in Abteilung II „Lasten und Beschränkungen“ dar.

Sofern der Erbbauberechtigte sein Erbbaurecht belastet, etwa durch eine Hypothek für die Aufnahme eines Darlehens, so wird diese Belastung im Erbbaugrundbuch eingetragen. Dafür enthält das Erbbaugrundbuch wiederum verschiedene Abteilungen. Die Belastung mit einer Hypothek wird in Abteilung III „Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden“ eingetragen.

Das Erbbaurecht kann im Grundbuch nur an der ersten Rangstelle eingetragen werden. Nur so bleibt es auch im Falle der Zwangsversteigerung erhalten und die Gläubiger können auf Geld hoffen.

Soll das Erbbaurecht nach Ablauf der Laufzeit verlängert werden, wird dies in der Regel zum Anlass genommen, um auch den Erbbauzins anzupassen. Die Verlängerung des Erbbaurechts muss dabei erneut notariell beurkundet werden.

Ebenso kann das Erbbaurecht vorzeitig aufgehoben werden. Hierzu muss wiederum die notariell beurkundete Vereinbarung getroffen und eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt werden.


Was wird im Erbbaurechtsvertrag alles geregelt?

Im Erbbaurechtsvertrag werden zahlreiche Besonderheiten und Fragen detailliert geregelt. Die Mindestanforderungen werden von der Erbbaurechtsverordnung vorgegeben. Beispiele für Details, die geklärt werden können, sind:

1 Errichtung des Gebäudes 

Hier sollte im Interesse beider Vertragsparteien möglichst detailliert festgehalten werden, welche Art von Gebäude errichtet werden soll. Wichtig ist dabei: Die örtlichen Bauvorschriften haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen im Erbbaurechtsvertrag. Weiter kann hier geregelt werden, dass das Bauvorhaben in einer vereinbarten Frist durchgeführt werden muss. 

2 Gewährleistungsansprüche 

Als Grundstückseigentümer ist es ratsam, Gewährleistungsansprüche bezüglich Größe, Bodenbeschaffenheit und Freiheit des Grundstücks von Sachmängeln auszuschließen. Allerdings muss der Grundstückseigentümer auf versteckte Mängel von sich aus hinweisen, sofern ihm diese bekannt sind. Beispielhaft seien hier Altlasten aus früheren Nutzungen des Grundstücks genannt. Wenn der Eigentümer auf diese Mängel nicht hinweist, kann es später zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung kommen.

3 Versicherung und Wiederherstellungspflicht des Gebäudes

Eine weitere Regelung besteht in einer Versicherungspflicht für das auf dem Grundstück befindliche Bauwerk. Diese besagt, dass der Erbbauberechtigte dauerhaft verpflichtet ist, das Bauwerk zumindest gegen Brandschäden abzusichern. Außerdem sollte vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte bei einer Zerstörung des Gebäudes verpflichtet ist, dieses wieder aufzubauen. 

4 Regelungen zu Lasten und Abgaben 

Ein weiterer wichtiger Punkt im Erbbaurechtsvertrag ist der, der regelt, dass der Erbbauberechtigte ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks alle öffentlichen und privatrechtlichen Abgaben und Lasten, die auf das Grundstück entfallen, übernimmt.

5 Laufzeit regeln

Ebenso sollte die Laufzeit für das Erbbaurecht vertraglich geregelt werden. Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien frei in der Laufzeitvereinbarung. In der Praxis haben sich jedoch Laufzeiten über mehrere Jahrzehnte durchgesetzt. Abhängig sind diese auch von der Nutzung des zu errichtenden Gebäudes sowie dessen voraussichtlicher Lebensdauer. Bei gewerblich genutzten Erbbaurechten sind Laufzeiten zwischen 40 und 50 Jahren üblich, bei Wohnhäusern, die errichtet werden sollen, haben sich vor allem die Laufzeiten von 75 bis 99 Jahren durchgesetzt

6 Verlängerung des Erbbaurechts 

Außerdem kann im Erbbaurechtsvertrag vereinbart werden, dass der bisher Erbbauberechtigte ein Vorrecht auf die Verlängerung des Erbbaurechts erhält. Dieses entspricht im Grunde genommen einem Vorkaufsrecht und besagt, dass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht weiter in Anspruch nehmen kann, sofern er dies wünscht, wenn die vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist. Es verhindert also, dass das Erbbaurecht einem Dritten übertragen wird.

7 Höhe des Erbbauzinses

Der Erbbauzins sollte ebenfalls vertraglich geregelt werden, und zwar nicht nur in seiner Höhe, sondern auch in den zeitlichen Abständen, in denen er zu entrichten ist. Üblich sind hier quartalsweise und jährliche Zahlungsintervalle. Der Anspruch auf den Erbbauzins wird überdies im Grundbuch, Abteilung II als Erbbauzins-Reallast eingetragen. Auch Anpassungen des Erbbauzinses, etwa orientiert am Verbraucherpreisindex, sollten hier geregelt werden.

8 Zustimmungsvorbehalte 

Unter bestimmten Umständen wird der Grundstückseigentümer ein Interesse daran haben, über Veränderungen an seinem Eigentum mit zu entscheiden. Das ist beispielsweise bei baulichen Veränderungen sowie zusätzlichen Bauten, abweichend von den ursprünglichen Vereinbarungen, der Fall. Im Erbbaurechtsvertrag kann für solche Fälle ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden. Zusätzlich kann dieser für die beabsichtigte Veräußerung des Erbbaurechts gelten, ja sogar für Belastungen, etwa durch Hypotheken. Allerdings muss der Grundstückseigentümer diesen Änderungen zustimmen, sofern ihm dadurch kein Nachteil entsteht. Im Ernstfall kann sogar das zuständige Amtsgericht vom Erbbauberechtigten angerufen werden und die fehlende Zustimmung des Erbbaugebers ersetzen.

9 Vereinbarungen zum Heimfall

Darüber hinaus kann der Erbbaurechtsvertrag Regelungen enthalten, die den oben erwähnten Heimfall betreffen. Erbbauberechtigte sollten darauf achten, dass dieser Heimfall nicht für den Eigenbedarf des Grundstückseigentümers verwendet wird. Allerdings sind Heimfälle bei Zahlungsverzug, Zwangsversteigerung, Insolvenz und Verletzung vertraglicher Pflichten durchaus üblich.

Alternativ zum Heimfall kann zudem eine Vertragsstrafe vereinbart werden, die der Erbbauberechtigte im Fall der Fälle zahlen muss. Diese kann bis zur fünffachen Höhe des Erbbauzinses eines Jahres vereinbart werden.


Entschädigung bei Heimfall

Sollte der Darlehensnehmer während der Laufzeit des Außerdem sollten Regelungen zur Entschädigung beim Heimfall getroffen werden. Diese müssen sich an den gesetzlichen Vorgaben (2/3-Regelung) als Mindestvorgaben orientieren. Darüber hinaus gehende Entschädigungen können jedoch bedenkenlos vereinbart werden.


Treten im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht Probleme auf?

Bei der Finanzierung des Hausbaus kann es bisweilen zu Problemen kommen, wenn ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen wurde. Der Bank fehlen Sicherheiten, da das Grundstück als solches nicht als Sicherheit herangezogen werden kann. In diesem Falle können weitere Sicherheiten verlangen werden.

Banken akzeptieren häufig auch nur öffentliche Träger als Erbbaugeber, aber keine Unternehmen oder gar Privatpersonen. Die Restlaufzeit des Erbbauvertrages muss laut den meisten Banken mindestens der Laufzeit bis zur vollständigen Abzahlung des Darlehens plus 20 Jahren betragen, also im Schnitt wenigstens 50 Jahre.

Darlehens zahlungsunfähig werden, hat die Bank das Recht, die Zwangsversteigerung durchzuführen. Der Erbbaugeber kann diese nicht verhindern und muss unter Umständen auf einen Teil seines Erbbauzinses verzichten. Wurde allerdings ein Käufer gefunden, ist dieser fortan verpflichtet, den Erbbauzins im gewohnten Stil weiter zu zahlen.

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