Baunebenkosten

Was kostet bauen wirklich?

Für Laien bestehen die Hausbaukosten ausschließlich aus dem Kaufpreis oder den Kosten, die für den Bau einer Immobilie veranschlagt werden. Dabei spielen jedoch auch die Baunebenkosten eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des Hausbaus


Wichtiges über Baunebenkosten

  • Beim Hausbau und Hauskauf ist der Kaufpreis nur einer von vielen Posten.
  • Bei der Finanzierung und Planung müssen auch die Nebenkosten berücksichtigt werden.
  • Die Höhe der Nebenkosten sollte nicht unterschätzt werden.
  • Als Richtwert gilt: Baunebenkosten machen ca. 15 bis 20 Prozent der Gesamtkosten des Hausbaus aus.


Bis zu 20 Prozent Nebenkosten
beim Hausbau

Und mit ihrer Angst liegen Verbraucher nicht ganz falsch, denn die Höhe der Baukosten kann je nach Umfang bis zu 20 Prozent des Kaufpreises betragen. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro ist somit immer mit Nebenkosten von bis zu 60.000 Euro zu rechnen. Wer den Hausbau jedoch richtig plant und richtig rechnet, kann schon vor dem Baubeginn realistisch aufstellen, welche Kosten auf ihn zukommen. Dadurch lässt sich das Risiko unkalkulierbarer Zusatzkosten deutlich reduzieren.


So lassen sich die Baunebenkosten gering halten

Da sich die Baunebenkosten auf viele verschiedene Positionen verteilen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, um sie gering zu halten. Zunächst besteht die Möglichkeit, sich beim Hausbau einen Makler zu sparen, indem das Grundstück ohne Makler gekauft wird. Darüber hinaus können manche Leistungen auch in Eigenregie übernommen werden. Dies betrifft zum Beispiel das Anlegen des Gartens oder das Montieren eines Carports. Grundsätzlich gilt: Je mehr Eigenleistung möglich ist, desto geringer werden die Baunebenkosten. Einsparpotential bieten auch manche Versicherungen. So beinhalten manche Hausratversicherungen bereits eine Bauversicherung.

Auf jeden Fall sollten Arbeiten wie der Anschluss an das Wasser- oder Stromnetz nur von Profis übernommen werden. Hier sollte nicht gespart werden. Die Notarkosten für den Grundbucheintrag fallen ebenfalls an. Allerdings gibt es auch hier die Möglichkeit, einige Arbeitsschritte selbst zu übernehmen, um die Notarkosten zu reduzieren.

Baunebenkosten während des gesamten Hausbaus

Ein Hausbau ist mit verschiedenen Nebenkosten verbunden, die vom Bauherrn getragen werden müssen. Sie verteilen sich auf Nebenkosten vor dem Baubeginn beim Grundstückskauf, auf Nebenkosten, die für die Bauvorbereitung entstehen, sowie Nebenkosten während der Bauphase. Auch nach der Fertigstellung des Hauses können weitere Nebenkosten entstehen, zum Beispiel für die Bearbeitung der Außenanlage oder den weiteren Innenausbau.

So verlockend manche Angebote für einen Neubau sein mögen, die Nebenkosten sind in der Regel nie im Hauspreis enthalten. Sie müssen immer separat zum Haus- oder Baupreis addiert werden. Folgende Baunebenkosten sind möglich:

Grundstückskauf

Vor dem Hauskauf müssen Sie mit diesen Nebenkosten rechnen:

Kosten für Makler

Die Maklergebühren variieren von Region zu Region. Sie liegen in der Regel zwischen vier und sieben Prozent.

Notarkosten

Die Kosten für den Notar werden gesetzlich festgelegt. Für ihn muss sowohl beim Kaufvertrag als auch für den Eintrag einer Grundschuld eine Gebühr bezahlt werden.

Kosten für Grundbucheintrag

 Jede Gemeinde oder Stadt erhebt Gebühren für den Eintrag der Besitzverhältnisse ins Grundbuch.

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbsteuer muss beim Kauf oder Bau einer Immobilie für das Grundstück gezahlt werden. Sie liegt in Deutschland abhängig vom Bundesland zwischen 4,5 und 6,5 Prozent des Grundstückspreises.

Baunebenkosten in der Bauvorbereitung

In der Bauvorbereitungsphase können Nebenkosten anfallen. Sie betreffen die nötigen Vorarbeiten, damit überhaupt mit dem Bau begonnen werden kann.

Kosten für Bauantrag, Baugenehmigung und Bauanzeige

Wird ein Haus neu gebaut, muss der Bauherr bei der zuständigen Verwaltung einen Bauantrag stellen und darüber eine Baugenehmigung einholen. Wird ohne Baugenehmigung gebaut, drohen ein Zwangsabriss und eine hohe Strafzahlung. Mit der sogenannten „Bauanzeige“ wird öffentlich bekannt gemacht, dass das Bauvorhaben gestartet wird.

Kosten für Erschließung des Grundstücks

Hierunter fallen alle Kosten, die für den Anschluss an die Kanalisation, die Frischwasserzufuhr sowie Anschlüsse an das Strom- oder Gasnetz nötig sind.

Kosten für Entsorgung des Bodenaushubs

Werden bei Aushubarbeiten Giftstoffe oder unbrauchbare Erde gewonnen, muss der Bauherr diese sachgemäß entsorgen. Hier können die Kosten schnell in die Höhe gehen, wenn gefährliche Stoffe im Baugrund entdeckt wurden.

Zusätzliche Erdarbeiten

Zu diesen Arbeiten zählen zusätzliche Aushübe oder Erdschiebearbeiten, die benötigt werden, um wichtige Bauarbeiten beginnen zu können.

Abrisskosten

Steht auf dem Baugrund noch ein anderes Gebäude, müssen Bauherren auch die Kosten für dessen Abriss tragen. Je nachdem fallen dabei auch weitere Entsorgungskosten an.

Baumfällarbeiten

Stehen auf dem Grundstück Bäume, die einen Aushub verhindern, müssen diese gefällt werden. Nicht nur die Fällarbeiten sind dann mit Kosten verbunden, sondern auch das Einholen einer Fällgenehmigung bei der zuständigen Behörde.

Vermessungsarbeiten

Muss das Grundstück noch komplett erschlossen werden, sind Vermessungen nötig.

Prüfstatiker

In manchen Gemeinden sind Bauherren dazu verpflichtet, vor Baubeginn einen Prüfstatiker zu bestellen, der die komplette Statik des Bauvorhabens noch einmal kontrolliert.

Baunebenkosten in der Bauphase

Während der Bauphase können weitere Nebenkosten anfallen

Bauzeitzinsen

Dabei handelt es sich um Zinsen, die für den bereits in Anspruch genommenen Teil des Darlehens anfallen

Kosten für Baubegleitung/Baugutachten

Manche Bauvorhaben werden durch Bausachverständige begleitet. Deren Arbeit wird nach Stunden abgerechnet und kann für die gesamte Bauzeit mehrere tausend Euro an Nebenkosten ergeben.

Baunebenkosten nach dem Hausbau

Nachdem das Haus fertiggestellt ist, können weitere Kosten anfallen, die nicht im eigentlichen Hauspreis enthalten sind.

Die Kosten für Außenanlagen oder den Innenausbau lassen sich vorab gut überschlagen. So ist es zum Beispiel möglich, sich im Vorfeld bereits Angebote einzuholen oder eine Aufstellung vom Architekten zu verlangen

Die Höhe dieser Nebenkosten hängt vor allem davon ab, wie viele Extras die Hausbesitzer wünschen und wie viel Eigenleistung sie investieren können. So können zum Beispiel Freunde beim Gartenausbau oder beim Anlegen einer Terrasse helfen. Dadurch lassen sich Baunebenkosten einsparen.

Kosten für Bau von Außenanlagen

Soll noch eine Terrasse oder ein Teich angelegt oder ein Zaun errichtet werden? Möchten die Hausbesitzer einen Pool im Garten haben? Die Kosten für diese Wünsche fallen ebenfalls unter die Nebenkosten.

Kosten für Innenausbau

Wird ein Haus schlüsselfertig übergeben, können danach weitere Arbeiten am Innenausbau erfolgen. Die Kosten dafür werden zu den Nebenkosten gezählt.

Finanzierung

Vor dem Hauskauf müssen Sie mit diesen Nebenkosten rechnen:

Kosten für die Beratung

Finanzberater der Banken oder auch unabhängige Finanzberater erheben eine Gebühr für die Vermittlung und Zusammenstellung des Baudarlehens. In manchen Fällen werden die Kosen für die Beratung jedoch über die Provision der Bank abgerechnet, über welche das Bauprojekt finanziert wird.

Kosten für die Bereitstellung des Kredits

Wird ein Baukredit genehmigt, aber vom Darlehensnehmer nicht in Anspruch genommen, kann die Bank Bereitstellungszinsen erheben. Die bereitstellungszinsfreie Zeit liegt je nach Kreditinstitut zwischen 6 und 12 Monaten. Danach werden die Zinsen fällig.

Sondertilgungsgebühren oder Vorfälligkeitsentschädigung

Manche Banken erheben Gebühren, wenn das Baudarlehen früher zurückgezahlt oder in größeren Raten getilgt wird. Darüber hinaus ist es möglich, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, wenn die Finanzierung früher als geplant abgeschlossen wird.

Versicherungen

Beim Hausbau sollten Sie folgende Versicherungen in Betracht ziehen

Bauwesenversicherung / Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung war früher auch als Bauwesenversicherung bekannt. Sie dient dem Bauherrn als Schutz vor unvorhersehbaren Beschädigungen an Baumaterialien, dem Gebäude selbst, aber auch vor Diebstahl. Wichtig ist, dass die Schäden unvorhersehbar sein müssen, und zwar sowohl für den Bauherrn, wie auch für den Bauunternehmer.

Kommt es etwa durch einen Blitzschlag zum Schaden an einem noch nicht abgenommenen Gewerk, müssen Handwerker die Arbeiten erneut ausführen. Sie haben dann aber auch Anspruch auf erneute Bezahlung dieser Arbeiten. Vor diesem Kostenfaktor schützt die Bauwesenversicherung. Ebenfalls enthalten ist oft eine Glasbruchversicherung. Allerdings wird diese in der Regel erst greifen, wenn die Fenster bereits im Gebäude eingebaut sind. Diebstahl von Baumaterialien und Co., die bereits fest mit dem Gebäude verbunden sind, fällt ebenfalls in den Leistungsbereich der Bauwesenversicherung. Darüber hinaus kommt sie für die Kosten eines Gutachters, sowie Aufräumarbeiten auf. Zusätzlich sind Elementarschäden, wie Sturm, Hagel, Frost, Regen und Co. abgesichert.

In der Regel wird bei der Bauleistungsversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, die pro Schadensfall auf 250 Euro festgelegt wird. Abweichende Vereinbarungen sind natürlich möglich. Für einen einjährigen Versicherungsschutz ist mit Kosten in Höhe von 200 bis 250 Euro zu rechnen. Wir gehen also von 225 Euro für unsere Beispielrechnung aus.

Bauherrenhaftpflicht

Eine der wichtigsten Versicherungen beim Hausbau ist die Bauherrenhaftpflicht. Denn sobald die eigene Baustelle eröffnet wird, entsteht damit auch ein Gefahrenherd. Bauunternehmen und Architekt haften für Schäden, die von der Baustelle ausgehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit natürlich mit. In erster Linie ist aber der Bauherr verantwortlich, da es ihm obliegt, die Sicherung der Baustelle zu überwachen.

Können Kinder auf die Baustelle gelangen, weil diese nicht ausreichend abgesichert ist und stößt ihnen etwas zu, dann haftet zunächst der Bauherr, wenngleich er sich einen Teil der Kosten von Bauunternehmen und Architekt zurück holen kann. Gleiches gilt, wenn bei schweren Sturmböen Fahrzeuge in der Umgebung beschädigt werden, weil das Baumaterial nicht ausreichend gesichert und befestigt wurde. Da insbesondere bei Personenschäden horrende Kosten auf den Bauherrn zukommen können, sollte die Bauherrenhaftpflicht in jedem Fall beim Hausbau abgeschlossen werden. Die Kosten belaufen sich im Jahr auf etwa 80 bis 150 Euro, so dass wir von 120 Euro für unser Beispiel ausgehen können. Neben der reinen Haftpflichtleistung übernimmt die Bauherrenhaftpflicht übrigens auch einen passiven Rechtsschutz. Ansprüche Dritter, die nicht berechtigt sind, werden somit von der Versicherung abgewehrt, notfalls auch vor Gericht.

Feuer-Rohbauversicherung

Wichtig beim Hausbau ist ebenfalls die Feuer-Rohbauversicherung. Gerade im Rohbau befindliche Häuser, die einem Feuer zum Opfer fallen, bergen ein enormes Risiko für den Bauherrn. Die Feuer-Rohbauversicherung kann dabei sogar als Pflichtversicherung angesehen werden.

Das Haus als solches dient der Bank für die Finanzierung als Sicherheit. Wenn bereits der Rohbau durch ein Feuer zerstört wird, ist die Sicherheit für die Bank weg, die Schulden für den Bauherrn bleiben aber bestehen. Um dieses Risiko zu minimieren, verlangen viele Banken den Abschluss einer Feuer-Rohbauversicherung, damit das Darlehen überhaupt gewährt werden kann.

Die Feuer-Rohbauversicherung wandelt sich meist nach Abschluss der Bauarbeiten in eine gewöhnliche Wohngebäudeversicherung um. Wird dem Versicherer rechtzeitig mitgeteilt, dass ein Haus gebaut wird, wenn eine Wohngebäudeversicherung beantragt wird, ist die Feuer Rohbauversicherung oft automatisch inkludiert. Dabei sind neben dem Rohbau auch alle Baustoffe, die sich auf dem Baugrundstück befinden, mit abgesichert, sofern sie zur Errichtung der versicherten Gebäude notwendig sind. Diese beitragsfreie Mitversicherung gilt allerdings für höchsten 12 Monate. Zwischen 100 und 250 Euro liegen die durchschnittlichen Jahreskosten für die Versicherung, so dass wir für unser Beispiel von 150 Euro ausgehen.

Baufertigstellungsversicherung

Auch die Baufertigstellungsversicherung gehört zu den wichtigen Versicherungen beim Hausbau. Sie soll den Bauherrn vor Mehrkosten in der Bauphase schützen. Diese kommen dabei häufiger vor, als gedacht. Denn viele Bauunternehmen müssen noch während des Baus Insolvenz anmelden. Ist das der Fall, werden die Bauarbeiten eingestellt. Der Bauherr muss sich nun um einen neuen Bauunternehmer kümmern, was Zeit kostet, die er in der Regel nicht hat.

Zudem ist der neue Bauunternehmer nicht an die mit dem bisherigen Partner ausgehandelten Preise gebunden. Manche schwarze Schafe nutzen die Notlage der Bauherren dann aus und setzen überhöhte Preise für die Baufortführung an. Diese kann sich so mancher Bauherr nicht leisten, wenn er knapp kalkuliert hat und muss deshalb seinen Traum vom Hausbau aufgeben. Damit es gar nicht erst soweit kommt, ist die Baufertigstellungsversicherung ratsam.

Diese wird häufig vom Bauunternehmen abgeschlossen, der Bauherr zahlt sie indirekt über den ausgehandelten Festpreis für den Hausbau. Bevor ein Versicherer diese Versicherung jedoch abschließt, wird er die Bilanzen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens sehr genau unter die Lupe nehmen. Ein Bauunternehmen, das eine solche Baufertigstellungsversicherung anbietet, ist also durchaus als solide zu bezeichnen, so dass es getrost gewählt werden kann. Mehrkosten fallen in diesem Fall nicht an, da die Versicherungsbeiträge bereits in den Preis für den Hausbau mit integriert sind.

Versicherung für Bauhelfer

Eigenleistungen sparen beim Hausbau viel Geld. Doch sie werden meist nicht nur von den Bauherren selbst durchgeführt, sondern auch von mithelfenden Angehörigen und Bekannten. Seite 15 von 18 Dass diese optimal abgesichert sein müssen, sollte es auf der Baustelle einmal zum Unfall kommen, versteht sich von selbst. Dabei muss unterschieden werden in die gesetzliche Pflichtversicherung der Bauhelfer bei der BauBG. Diese muss innerhalb einer Woche nach Baubeginn über die Bauhelfer informiert werden, andernfalls droht ein saftiges Bußgeld, denn die BauBG wird automatisch über Bauvorhaben informiert. Die Beiträge werden anhand eines fiktiven Stundensatzes und pro geleisteter Arbeitsstunde berechnet. Eine Beitragsberechnung erfolgt nicht, wenn in Summe nicht mehr als 40 Stunden auf der Baustelle gearbeitet wird. Nicht versicherbar über die BauBG sind der Bauherr selbst, sowie dessen Ehepartner.

Die freiwillige, private Versicherung dagegen erhöht den doch stark begrenzten Schutz der BauBG Bauhelfer Versicherung. Hierbei müssen die Bauhelfer nicht namentlich genannt werden, sondern es wird nur eine Anzahl an Bauhelfern angegeben. Allerdings verringert sich die Leistung, wenn bei einem Unfall auf der Baustelle mehr Bauhelfer anwesend waren, als im Vertrag angegeben. Die Versicherung wird für ein Jahr abgeschlossen, kann bei Bedarf aber verlängert werden. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Baus werden zu viel entrichtete Beiträge erstattet. Pro Bauhelfer ist mit Kosten zwischen 50 und 100 Euro zu rechnen, bei zehn Bauhelfern macht das ca. 750 Euro aus. Daraus ergeben sich folgende Gesamtkosten:

Gliederung BauNebenkosten nach Gebäudeart | Übersicht: Welche BauNebenkosten sind in Purholzhaus Leistungen bereits enthalten?
 Gliederung BauNebenkosten nach Gebäudeart       
NR.GebäudeartEFHEFH mit E-Whg2-FHDHH - RHMFHGewer-
bebau
Sonder
bau
1Architektenplanung HOAI Lph 1-4 BauantragAGAGAGAGAGAGAG
2Architektenplanung HOAI Lph 5-8 BauleitungANANANANANAGAG
3Architektenplanung HOAI Lph 9 BauleitungxxxxAGAGAG
4TGA-Planung HOAI Lph 1-4 ANANANANAGAGAG
5TGA-Planung HOAI Lph 5-8 BauleitungANANANANAGAGAG
6TGA-Planung HOAI Lph 9 BauleitungxxxxAGAGAG
7Tragwerksplanung HOAiI Lph 1-6ANANANANANAGAG
8Prüfung statische Unterlagen (ohne Sondervorschläge)xxxxAGAGAG
9Prüfung statischer Unterlagen für SondervorschlägexxxxANAGAG
10BrandschutzkonzeptxxxxAGAGAG
11Stichprobenhafte Kontrolle und Bescheinigung BrandschutzxxxxAGAGAG
12Nachweis des konstruktiven BrandschutzesxxxxAGAGAG
13SchallschutznachweisxxxxAGAGAG
14WärmeschutznachweisANANANANAGAGAG
15Baugrunduntersuchung - BodengutachtenAGAGAGAGAGAGAG
16Bodenanalyse - Entsorgung BaugrundAGAGAGAGAGAGAG
17Prüfgebühr für Brandschutz-, Schall- und Wärmeschutznachweis,
bauphysikalische Nachweise (stichprobenhafte Kontrollen/Bescheinigungen
xxxxAGAGAG
18SiGeKo gem. BaustellenverordnungAGAGAGAGAGAGAG
19SachverständigenababnahmenAGAGAGAGAGAGAG
20Notwendige MaterialprüfungenAGAGAGAGAGAGAG
21Kontrollmessungen während der Baustellenführung (Vermessungsleistung)AGAGAGAGAGAGAG
22Erstellung Lageplan vom Vermessung-IngAGAGAGAGAGAGAG
23Grobeinmessung vom Vermessungs-Ing.AGAGAGAGAGAGAG
24Feineinmessung vom Vermessung-Ing.AGAGAGAGAGAGAG
25Abnahme Oberkante Betonplatte vom Vermessung-Ing.AGAGAGAGAGAGAG
26Gebäudeeinmessung nach FertigstellungAGAGAGAGAGAGAG
27Hausanschlusskosten des Gebäudes ElektroAGAGAGAGAGAGAG
28Hausanschlusskosten des Gebäudes WasserAGAGAGAGAGAGAG
29Hausanschlusskosten des Gebäudes ErdgasAGAGAGAGAGAGAG
30Hausanschlusskosten des Gebäudes AbwasserAGAGAGAGAGAGAG
31Hausanschlusskosten des Gebäudes RegenwasserAGAGAGAGAGAGAG
32Hausanschlusskosten des Gebäudes Telekom oder Deutsche GlasfaserAGAGAGAGAGAGAG
33Berechnung Rigolen-Regenentwässerung v. BodengutachterAGAGAGAGAGAGAG
34Verbrauchskosten aller Ver- und Entsorgungsmedien während der BauzeitAGAGAGAGAGAGAG
35Abfallbeseitigung während der BauzeitANANANANANAGAG
36Verkehrsicherung, Straßensperrung - Verkehrsleit-Ing.AGAGAGAGAGAGAG
37Nutzungs-Gebühren öffentlicher RaumAGAGAGAGAGAGAG
38Bauwasser - z. B. Hydranten von StadtwerkenAGAGAGAGAGAGAG
39Baustrom - durch Elekrofirma erfolgenAGAGAGAGAGAGAG
40Bauleistungs-VersicherungAGAGAGAGAGAGAG
41Bauherren-Haftpflicht-VersicherungAGAGAGAGAGAGAG
42Bauherren-Feuerrohbau-VersicherungAGAGAGAGAGAGAG
43Lieferung Mehrspartenanschluss - Stadtwerken AGAGAGAGAGAGAG
44LichtplanungANANANANAGAGAG
45Farbplanung - Material-CollageANANANANAGAGAG
46Innenarchitektur-PlanungANANANANAGAGAG
47Grobe Außenanlagen Planung 1. StepANANANANAGAGAG
48GartenplanungAGAGAGAGAGAGAG
49Feng-Shui-BeratungAGAGAGAGAGAGAG
50Baubilologische Beratung ( z.B. Elektro-Smoke etc.)AGAGAGAGAGAGAG
51Heizlast-BerechnungANANANANANAGAG
52Hydraulischer AbgleichANANANANANAGAG
Gliederung: BauNebenkosten nach DIN 276

Wird von Baukosten gesprochen, so ist meist von den Kosten für Materialien, Honorare für Architekten und Ingenieure oder dem Grundstück die Rede. Neben diesen „eigentlichen“ Posten, die nach der HOAI abgerechnet werden, schlagen im Rahmen eines Bauprojekts jedoch viele weitere Posten finanziell zu buche – die Baunebenkosten.

In der neuen DIN 276-2018:12 werden diese in der KG 700 zusammengefasst. Die Kostengruppe macht einen nicht unerheblichen Anteil der Gesamtkosten aus. Und bergen deshalb auch das Potenzial, mit geringem Aufwand einen großen Anteil der Baukosten zu senken. Deshalb sehen wir uns die KG 700 genauer an!


Was sind Baunebenkosten?

Als Baunebenkosten werden die Kosten bezeichnet, die bei der Planung und Durchführung auf Grundlage der Honorarordnung, der Gebührenordnung oder weiteren vertraglichen Vereinbarungen entstehen. Mit einem Anteil von bis zu 20% fallen diese in der Gesamtrechnung deutlich ins Gewicht. Und trotzdem werden sie häufig vernachlässigt. Warum? Bereits die Bestimmung der Baunebenkosten und der Leistungen, die diesen zugerechnet werden müssen, ist eine Herausforderung. Zahlreiche Posten sind weder offengelegt, noch vollständig dokumentiert. Ein Paradeexemplar hierfür sind die Bauherrenkosten – hierzu später mehr.

Da keine oder wenige Informationen zu den Baunebenkosten vorliegen, sind Architekten und Bauleiter häufig gezwungen, diese zu schätzen. Doch hierfür fehlen in vielen Fällen die Orientierungswerte. Faustformeln sind in vielen Fällen veraltet oder beziehen sich nur auf wenige Teile der Baunebenkosten. Kurzum: Die Bestimmung der Baunebenkosten ist keine leichte Aufgabe – und doch führt aus rechtlicher Sicht kein Weg daran vorbei.


Rechtliche Grundlage für Baunebenkosten

Wie die Baunebenkosten in den Gesamtkosten eines Bauprojekts zu berücksichtigen und aufzuführen sind, richtet sich nach dem geltenden Regelwerk. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau bildet beispielsweise die 2. Berechnungsverordnung, II.BV, die Grundlage. Die Wertermittlungsverordnung, kurz ImmoWertV, regelt die Bestimmung der Verkehrswerte von Immobilien. Das gängigste Regelwerk für Bauwerke ist Bauprojekte ist jedoch die DIN 276. Im Rahmen der Aktualisierung der Norm im Jahr 2018 wurden die DIN 276-1, die sich auf den Hochbau bezogen hat, und die DIN 276-4, die sich auf den Ingenieurbau bezogen hat, zusammengefasst und die Anwendungsbereiche überarbeitet. Auch die Baunebenkosten wurden in diesem Zusammenhang neu gegliedert: Die ehemalige Kostengruppe 700 wurde aufgespalten und die Posten überarbeitet. Während die neue DIN 276 eine eigene Kostengruppe für die Finanzierung beinhaltet – die KG 800 –, sind die übrigen Baunebenkosten weiterhin der KG 700 zugeordnet werden.


KG 700: die Baunebenkosten

In der KG 700 listet die DIN 276 alle Baunebenkosten auf. Die Pflicht, diese zusammenzufassen und einzuschätzen, obliegt dem Architekten. Er ist für die Kostenermittlung verantwortlich. Damit dabei nichts schief geht, bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit der KG 700. Wir sind dabei gerne behilflich und sehen uns die Zehnerstellen der DIN Kostengruppe genauer an an.


710 Bauherrenaufgaben

Unter die Bauherrenaufgaben fallen alle Kosten, die für den Bauherrn im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens anfallen – sei es durch die Beauftragung eines Projektsteuerers oder durch die selbstständige Durchführung der Projektleitung. Hierzu zählen beispielsweise die Festlegung der Projektziele, die Erstellung von Zeit- und Organisationsplänen, das Vertragsgeschäft und Bauabnahmen. Die KG 710 zählt zu den Kostengruppen, deren Bestimmungen besonders schwer fällt. Häufig fehlen hierzu jegliche Daten. In diesem Fall muss der Architekt die Ermittlung auf Basis einer Bedarfs- oder Betriebsplanung vornehmen. Nicht selten sind Fehleinschätzungen und insbesondere Unterschätzungen die Folge. Im Laufe des Bauprojekts gilt deshalb: besondere Sorgfalt und detaillierte Baudokumentation der Tätigkeiten des Bauherren oder Projektsteuerers


720 Vorbereitung der Objektplanung

Zur KG 720 werden jegliche Leistungen gerechnet, die zur Vorbereitung der Objektplanung durchgeführt werden. Diesem Bereich zugeordnet sind Untersuchungen und Analysen des Standorts, der Baugrunds und der Umgebung. Darüber hinaus zählen auch städtebauliche Maßnahmen, Grünordnungspläne und Architekturwettbewerbe zur KG 720


730 Architekten- und Ingenieurleistungen

Die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind der 3. Zehnerstelle der KG 700 zugeordnet. Sie beinhaltet alle Nebenkosten, die bei der Objektplanung anfallen: von Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen über Vorschläge und Aufträge für Projektbeteiligte, bis hin zur Bauleitung und Objektüberwachung. Die Ausschreibung von Leistungen, deren Vergabe und die spätere Koordination der Subunternehmer zählt ebenso zu den Architektur-und Ingenieurleistungen. 


740 Fachplanung

Jegliche Nebenkosten, die bei der Fachplanung anfallen, finden wir in KG 740: Elektrotechnik, Bauphysik, Geotechnik, Schallschutz und Raumakustik, Vermessung, Lichttechnik, Branschutz und viele mehr. Einen großen Teil nimmt die Tragwerksplanung ein; den anderen die technische Ausrüstung. Die Baunebenkosten, die dabei anfallen, sind typischerweise die Erarbeitung von Planungskonzepten, Schaltbildern und Funktionsschemata, die Entwicklung alternativer Lösungsmöglichkeiten und die Bewertung der Planung aus wirtschaftlicher Perspektive. 


750 Künstlerische Leistungen

Kosten für Kunstwettbewerbe, Honorare für geistig-schöpferische Leistungen oder künstlerisch gestaltete Bauteile, sind in der KG 750 aufgeführt. Zu trennen sind die Baunebenkosten von den eigentlichen Kosten, die für ein Kunstwerk anfallen. Diese Unterscheidung ist eine der vielen Herausforderungen bei der Ermittlung der Baunebenkosten nach der DIN 276 und der Anwendung der Kostengruppe 700.


760 Allgemeine Baunebenkosten

Während die Kosten für Gutachten und Beratung in der DIN 276: 2008 noch eine eigene Kostengruppe darstellten, sind diese nun Teil der allgemeinen Baunebenkosten. Darüber hinaus beinhaltet diese Kostengruppe unter anderem die Betriebskosten, die während der Bauzeit auf der Baustelle anfallen, die Kosten für Prüfungen, Genehmigungen und Bauabnahmen sowie die Bauwache. Auch die Bemusterung und die Materialprüfung werden der KG 760 zugeordnet. 


790 Sonstige Baunebenkosten

Die letzte Gruppe der KG 700 sind die sonstige Baunebenkosten. Zu diesen zählen jegliche Kosten für die Baudokumentation, für Telefon und Post sowie das Unterhaltungsprogramm auf der Baustelle – die Grundsteinlegung, der Spatenstich, der Richtfest und die Durchschlagfeier. Sollten Sie also im Rahmen der Kostenermittlung auf übriges Budget aufmerksam werden: Die KG 790 ist eine gute Möglichkeit für eine zusätzliche Investition.


KG 800: Finanzierungskosten in der neuen DIN 276

Für die Finanzierungskosten sieht nie neue din 276 eine eigene Kostengruppe 800 vor.

Wer lange mit der alten DIN 276 bearbeitet hat, vermisst nach unserem Überblick über die KG 700 bestimmt die Finanzierungskosten. Doch keine Sorge: Wir haben diese nicht vergessen. In der neuen DIN 276:2018-12 sind diese jedoch nicht mehr unter der KG 700 zu finden. Im Rahmen der Aktualisierung wurden die Baunebenkosten neu gegliedert und die Finanzierungskosten in der neuen KG 800 selbstständig aufgenommen. Diese Kostengruppe umfasst alle „Kosten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauprojekts bis zum Beginn der Nutzung anfallen. Hierzu zählen folgende Posten:

    810 Finanzierungsnebenkosten

    820 Fremdkapitalzinsen

    830 Eigenkapitalzinsen

    840 Bürgschaften

    890 Sonstige Finanzierungskosten 


Die DIN 276 KG 700 im Detail

Ebenso wie in der DIN 278:2008 ist die KG 700 auch in der DIN 276:2018-12 in Hunderter-, Zehner- und Einer-Stellen gegliedert. Auf diese im Einzelnen einzugehen, würde uns eine ganze Weile beschäftigen. Mit Capmo ist es jedoch unser Ziel, Ihnen zu helfen Zeit zu sparen. Deshalb gehen wir den schnelleren Weg und fassen die Kostengruppe 700 samt aller Untergruppen gemäß der neuen DIN 276-2018:12 abschließend im Überblick zusammen.



  
700Baunebenkosten
710Bauherrenaufgaben
711Projektleitung
712Bedarfsplanung
713Projektsteuerung
714Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
715Vergabeverfahren
719Sonstiges zur KG 710
720Vorbereitung der Objektplanung
721Untersuchungen
722Wertermittlungen
723Städtebauliche Leistungen
724Landschaftsplanerische Leistungen
725Wettbewerbe
729Sonstiges zur KG 720
730Objektplanung
731Gebäude und Innenräume
732Freianlagen
731Gebäude und Innenräume
733Ingenieurbauwerke
734Verkehrsanlagen
741Tragwerksplanung
742Technische Ausrüstung
739Sonstiges zur KG 730
740Fachplanung
743Bauphysik
744Geotechnik
745Ingenieurvermessung
746Lichttechnik, Tageslichttechnik
747Brandschutz
714Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
748Altlasten, Kampfmittel, kulturhistorische Funde
749Sonstiges zur KG 740
750Künstlerische Leistungen
751Kunstwettbewerbe
752Honorare
759Sonstiges zur KG 750
760Allgemeine Baunebenkosten
761Gutachten und Beratung
762Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen
763Bewirtschaftungskosten
764Bemusterungskosten
765Betriebskosten nach der Abnahme
766Versicherungen
769Sonstiges zur KG 760
790Sonstige Baunebenkosten
791Bestandsdokumentation
799Sonstiges zur KG 790
Was ist Marklerprovision?

Was ist eine Maklerprovision?

Ein Immobilienmakler, welcher Häuser, Wohnungen und/oder Grundstücke sowohl an Privatleute als auch an Gewerbetreibende vermittelt, erhält für jeden erfolgreichen Vertragsabschluss eine Provision. Diese Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, ist sein Gehalt und wird ausgezahlt, sobald der Kaufvertrag oder Mietvertrag zwischen Verkäufer und Käufer beziehungsweise Vermieter und Mieter abgeschlossen wurde.


Was ist das Bestellerprinzip für Mieter?

Das Bestellerprinzip ist eine Regelung der Maklercourtage, welche seit dem 01.06.2015 bei Vermietungen gilt. Engagiert der Vermieter einen Makler, muss der Vermieter auch die Provision zahlen. Hat der potenzielle Mieter den Makler privat angeheuert, landet die Rechnung später in seinem Briefkasten. Kurz gesagt: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn auch.


Wie ist die Maklerprovision für Käufer geregelt?

Während Mieter einer Wohnung bereits seit 2015 vom Bestellerprinzip profitieren, gibt es etwas derartiges für Immobilienkäufer erst seit Ende 2020 bundesweit. In den meisten Bundesländern zählte bis dahin weiterhin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass sich die Höhe der Provision grundsätzlich frei gestalten ließ. So konnten Makler auch über die Verteilung der Provision selbst entscheiden, da deren Höhe und Aufteilung je nach Region und Bundesland variiert.

Eine Neuregelung der Maklerprovision hat dies geändert und die Höhe und Verteilung der Provision bei Immobilienkäufen einheitlich geregelt, um genau diese Schwankungen zwischen einzelnen Regionen und Bundesländern zu verhindern. Somit wurde eine bundesenheitliche Regelung der Maklerprovision geschaffen, die am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. 


Was besagen die Neuregelungen der Maklergebühren 2020 bei zwei Auftraggebern?

Das neue Gesetz zur Maklerprovision regelt, dass ein Makler bei zwei Maklerverträgen nur noch so viel Courtage vom Käufer verlangen kann, wie er sie auch vom Verkäufer fordert – beispielsweise jeweils drei Prozent vom Käufer und Verkäufer plus Mehrwertsteuer. Die Abwälzung der kompletten Provision auf den Käufer ist folglich also nicht mehr möglich.

Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Makler, muss er die Hälfte der Courtage tragen und andersrum – beauftragt der potenzielle Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss auch er die Hälfte der Kosten übernehmen. Zu den genannten Einfamilienhäusern gehören auch solche mit Einliegerwohnungen. Hat der Makler allerdings mit einer der beiden Vertragsparteien eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart, kann und darf er auch von der zweiten Vertragspartei keine Courtage verlangen – entweder zahlen beide oder keiner.

Möchte der Käufer also die erworbene Immobilie selbst zu bewohnen oder eine Einliegerwohnung privat zu vermieten, profitiert er von der neuen Provisions-Regelung und wird somit bei den Kaufnebenkosten entlastet. Dieses Gesetz bezieht sich nur auf natürliche Personen und Verbraucher, also private Käufer von Häusern, Grundstücken und Wohnungen. Es gilt nicht für Gewerbeimmobilien. Bei Kauf und Verkauf von Gewerbeimmobilien wird die Verteilung der Maklerprovision weiterhin individuell vereinbart.

Diese Neuregelung der Maklergebühr beim Immobilienkauf wurde vom Bundesrat in einer Plenarsitzung am 05. Juni 2020 unter dem Titel „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ abschließend gebilligt und trat am 23. Dezember 2020 in Kraft.


Was besagen die Neuregelungen der Maklergebühren bei nur einem Auftraggeber?

Im Regelfall wird ein Makler von nur einem Auftraggeber bestellt, meist ist das der Verkäufer einer Immobilie. Dieser ist dazu verpflichtet, nach erfolgreichem Vertragsabschluss die Kosten der Courtage zu tragen. Allerdings ist hier eine Ausnahmeregelung möglich:

Einigt sich der Auftraggeber mit dem Käufer auf eine anteilige Kostenübernahme, kann er bis zu 50 Prozent der Courtage auf den Käufer übertragen. Das gleiche Prinzip gilt ebenfalls, wenn der potenzielle Käufer den Makler engagiert hat. Auch diesem steht es frei, eine Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme mit dem Verkäufer zu treffen. In beiden Fällen ist also maximal eine 50:50-Regelung erlaubt.

Bevor der Auftraggeber des Maklers allerdings den Anteil der anderen Vertragspartei verlangen kann, muss er zuerst einen eigenen Zahlungsnachweis erbringen. Dieser gilt als Sicherheit für die zweite Vertragspartei, dass die getroffene Vereinbarung auch wirklich eingehalten wird. Hat der Auftraggeber seinen Anteil der Provision also bezahlt, muss auch die zweite Vertragspartei ihren Anteil an den Makler überweisen.


Gibt es eine Formvorschrift für Maklerverträge?

Zusätzlich wird mit den Neuregelungen auch eine Formvorschrift eingeführt, nach der Maklerverträge über den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims künftig immer der Textform bedürfen. Neben den klassischen Dokumenten, sind auch Emails und Textnachrichten wie SMS und WhatsApp möglich. Zur Begründung des Maklervertrages sind die mündliche Absprache beziehungsweise eine Besiegelung per Handschlag, demnach nicht mehr möglich.


Welche Vorteile haben Immobilienkäufer durch die Neuregelungen der Maklergebühren 2020?

Den größten Vorteil durch die Neuregelungen 2020 haben Immobilienkäufer wohl durch die finanzielle Entlastung, da sie seit Dezember 2020 nur noch 50 Prozent der Maklerprovision zahlen müssen – unabhängig davon, wer den Makler bestellt hat. Vor allem jungen Menschen und Familien soll so die Bildung von Wohneigentum erleichtert werden.


Wann traten die Neuregelungen der Maklerprovision 2020 in Kraft?

Das neue Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten am 23. Dezember 2020 in Kraft. Um das Bestellerprinzip beim Erwerb von Wohneigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu verankern, wurden zusätzlich die neuen Paragraphen 656a bis 656d eingeführt.


Wie hoch ist die Maklerprovision für Immobilienkäufer?

Die ortsüblichen Maklerprovisionen für Immobilienkäufer in Deutschland, betragen im Schnitt 5,95-7,14 Prozent des Kaufpreises. Ortsüblich bedeutet, dass die Höhe der Provision der Gegend angepasst ist, in der die Immobilie steht. In Großstädten wie Hamburg, Berlin oder München kann ein Makler also wesentlich mehr verlangen als in ländlicher Gegend oder in Kleinstädten. Da die Höhe der Courtage aktuell nicht vertraglich festgesetzt und deshalb noch frei verhandelbar ist, lässt sie sich prozentual zum Kaufpreis der Immobilie berechnen. Wurde der Maklervertrag vor dem 23. Dezember 2020 – also noch vor dem Inkrafttreten des neues Gesetzes – abgeschlossen, ist es möglich, dass die die vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung der Maklerprovision auch weiterhin gültig sind.


Wie hoch ist die Maklerprovision für Mieter?

Die Höhe der Maklerprovision wird bei der Vermietung einer Wohnung oder einen Hauses anhand des angesetzten Mietpreises berechnet. Sie beträgt bundesweit aber maximal 2,38 Nettokaltmieten, als zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer. Bei einer Kaltmiete von 1.000 Euro wären das also einmalig 2.380 Euro Maklerprovision. Sie ist vom Auftraggeber des Maklers zu bezahlen, in den meisten Fällen ist das der Vermieter. Seit Einführung des Bestellerprinzip im Jahr 2015 ist die Höhe der Maklercourtage für Mieter tatsächlich nur noch dann relevant, wenn sie selbst den Makler bestellt haben. Da dies aber immer seltener der Fall ist, sind es vor allem die Vermieter, die nach dem Bestellerprinzip die Maklerkosten zahlen müssen.


Können Vermieter die Maklercourtage auch umgehen?

Ja, tatsächlich nutzen einige Vermieter bestimmte Ausweichmöglichkeiten, um sich die Courtage indirekt wieder reinzuholen. Das erfolgt oft über hohe Abstandszahlungen, die der Vermieter vom Mieter verlangt, beispielsweise für eine neue Einbauküche. Allerdings sind genau solche Umgehungsmöglichkeiten laut Wohnraumvermittlungsgesetz (WoVermRG in §4a, Abs. 2) verboten. Darin heißt es nämlich:

Die Vereinbarungen über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht. Solche Abstandszahlungen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Einrichtungsgegenstände liegen. Addiert der Vermieter dann noch illegalerweise die Maklerprovision dazu, werden diese Grenzen in den meisten Fällen gesprengt.

Mieter sollten die vom Vermieter festgesetzte Abstandssumme nicht einfach so hinnehmen. Überprüfen Sie die Summe ganz genau, verweisen Sie notfalls auf den entsprechenden Paragraphen und lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Aussage oder Entscheidung drängen.


Lassen sich zu Unrecht gezahlte Maklergebühren zurückfordern?

Ja, Sie können zu Unrecht gezahlte Maklergebühren wieder zurückfordern. Haben Sie nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips als Mieter noch eine Courtage zahlen müssen, obwohl Sie den Makler gar nicht beauftragt hatten, können Sie das Geld innerhalb von drei Jahren zurückfordern.


Es tut sich was beim Bestellerprinzip für Verkäufe? Lässt sich die Maklerprovision von der Steuer absetzen?

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Maklerprovision beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung von der Steuer absetzen. Hatte der Umzug berufsbedingte Gründe wie beispielsweise bei einer Versetzung, wäre das der Fall. Ist der Umzug rein privat motiviert, gibt es weder beim Kauf noch bei der Vermietung eine steuerliche Anerkennung. Die Maklerprovision zählt zu den privaten Anschaffungskosten und ist daher nicht absetzbar.

Sollte in der Wohnung oder dem Haus allerdings etwas renoviert werden müssen, können private Mieter und Käufer die Handwerkerkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen und somit von der Steuer absetzen. Detaillierte Auskünfte und weitere Fachinformationen erhalten Sie bei einem Steuerberater. Weitere FAQs rund um die Maklercourtage:


Wann wird die Maklerprovision fällig?

Die Voraussetzungen dafür, dass die Maklerprovision gezahlt werden muss, ist in §652, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Damit der Makler überhaupt ein Anrecht darauf hat, seine Maklercourtage einzufordern, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

• Der Makler war am Zustandekommen des Vertrags nachweislich beteiligt.

• Es ist ein Vertrag zwischen Interessent und Verkäufer/Vermieter abgeschlossen worden.

• Zwischen Verkäufer/Vermieter und Makler gab es einen Maklervertrag.

• Zwischen Interessent und Makler gab es einen Maklervertrag

Sind all diese Voraussetzungen gegeben, darf der Makler seine Tätigkeit in Rechnung stellen. Üblich hierbei ist eine Zahlungsfrist von 7 bis 14 Tagen nach Unterzeichnung des Mietvertrags. Bei Kaufverträgen gilt dieselbe Frist, aber nicht ab Unterzeichnung des Vertrags, sondern ab Fälligkeit des Kaufpreises.


Wann gilt ein Maklervertrag?

Ein Makler schließt in der Regel für jedes Objekt zwei Verträge ab: Einen mit dem Verkäufer/Vermieter und einen mit dem Käufer/Mieter. Dies muss immer in schriftlicher Form geschehen. Maklerverträge kommen also nur dann rechtswirksam zustande, wenn sie beispielsweise per Brief, E-Mail oder anderweitiger Schriftform geschlossen wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig.


Darf man trotz Makler noch ein Objekt von privat anmieten/kaufen?

Es klingt verlockend, die Mietwohnung oder das neue Eigenheim hinter dem Rücken des Maklers unter Dach und Fach zu bringen, um Kosten zu sparen. Aber Vorsicht: Kann der Makler nachweisen, dass er beide Parteien zusammengebracht hat, können mit so einem Gemauschel empfindliche Strafen einhergehen. Gültigkeit hat das, was im Vertrag vereinbart wurde. In der Praxis werden zwei Vertragsvarianten unterschieden:

• Alleinvermittlungsvertrag

• allgemeiner Maklervertrag

Der Alleinvermittlungsvertrag verpflichtet den Makler alles zu tun, um einen erfolgreichen Geschäftsabschluss zu ermöglichen. Dafür beauftragen Sie als Verkäufer keinen weiteren Makler oder begeben sich selbst auf die Suche nach einem pozentiellen Käufer. Die Vereinbarungen gelten in der Regel maximal sechs Monate. Beim allgemeinen Maklervertrag dürfen Sie mehrere Makler gleichzeitig beauftragen sowie selbst Anzeigen für den Verkauf Ihrer Immobilie schalten. Ein Makler ist in diesem Fall jedoch nicht verpflichtet, das Geschäft erfolgreich abzuwickeln. 

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!